Auflassung
Die Auflassung ist der juristische Fachbegriff für die Einigung über den Eigentumsübergang einer Immobilie. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil eines Immobilienkaufs und bezeichnet die formale Eigentumsübertragung vom Verkäufer auf den Käufer – rechtlich geregelt im § 925 BGB.
Die Auflassung erfolgt in der Regel direkt beim Notartermin. Dabei erklären Käufer und Verkäufer gleichzeitig und persönlich oder durch bevollmächtigte Vertreter, dass das Eigentum an der Immobilie auf den Käufer übergehen soll. Diese Einigung muss notariell beurkundet werden – andernfalls ist sie rechtlich unwirksam.
Die Auflassung allein bewirkt jedoch noch keinen Eigentumsübergang. Erst wenn sie mit der Eintragung ins Grundbuch vollzogen ist, wird der Käufer rechtlich Eigentümer. Zwischen der notariellen Beurkundung und der Grundbucheintragung liegt oft ein Zeitraum von mehreren Wochen – in dieser Zeit ist der Käufer sogenannter "Auflassungsvormerkungsberechtigter" und vor anderweitiger Veräußerung rechtlich geschützt.
Fazit: Die Auflassung ist ein zentrales Element im Verkaufsprozess einer Immobilie. Ohne diese formelle Einigung kann keine rechtswirksame Eigentumsübertragung erfolgen. Sie findet stets beim Notar statt und sichert in Verbindung mit der Grundbuchänderung den rechtlichen Eigentumswechsel ab.
