Spekulationssteuer
Die Spekulationssteuer fällt beim Verkauf von Immobilien an, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen – es sei denn, die Immobilie wurde ausschließlich selbst genutzt. Besteuert wird der erzielte Gewinn (Veräußerungsgewinn) als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG.
Wichtig: Die Spekulationsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab dem Datum der notariellen Kaufvertragsunterzeichnung. Ausnahmen gelten, wenn:
- die Immobilie im Jahr des Verkaufs und den beiden Vorjahren selbst genutzt wurde (dann steuerfrei),
- das Objekt geerbt wurde und der Erblasser die Immobilie bereits länger als zehn Jahre gehalten hat.
Berechnung:Verkaufspreis – Anschaffungskosten – Werbungskosten = Veräußerungsgewinn
Zu den Werbungskosten zählen:
- Notar- und Grundbuchkosten
- Maklergebühren
- Modernisierungskosten (sofern werterhöhend)
- Verkaufsnebenkosten
Die Spekulationssteuer wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Für Verkäufer ist es daher wichtig, die Haltedauer und Nutzungsart genau zu dokumentieren. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich ein Gespräch mit einem Steuerberater.
