Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht ist das gesetzlich oder vertraglich eingeräumte Recht, eine Immobilie zu den gleichen Bedingungen zu erwerben wie ein Dritter. Es kommt insbesondere bei Erbengemeinschaften, Mietern oder Kommunen zum Einsatz.
Arten von Vorkaufsrechten:
- Gesetzliches Vorkaufsrecht: z. B. von Gemeinden in Sanierungs- oder Entwicklungsgebieten (§ 24 BauGB)
- Vertragliches Vorkaufsrecht: wird im Grundbuch eingetragen, z. B. bei Erbengemeinschaften oder familiären Absprachen
- Mietervorkaufsrecht: besteht nur bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen (§ 577 BGB)
Ablauf:
- Der Eigentümer verkauft an einen Dritten
- Der Vorkaufsberechtigte wird informiert
- Innerhalb einer Frist (meist 2 Monate) kann er den Kauf zu denselben Bedingungen übernehmen
Für Verkäufer bedeutet das:
- Der Kaufvertrag mit dem Drittkäufer ist zunächst schwebend
- Der Verkauf kann sich verzögern oder scheitern, wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt wird
- Die rechtzeitige Prüfung, ob ein Vorkaufsrecht besteht, ist essenziell
Ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht muss immer beachtet werden – andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen. Verkäufer sollten daher vor Vertragsabschluss alle Lasten und Rechte im Grundbuch prüfen lassen.

Philip Krauss
Immobilienexperte aus Stuttgart